Satzung Kulturkreis Halstenbek e. V.

Die im Folgenden für Personen verwendeten maskulinen Formen gelten in gleicher Weise für beide Geschlechter. Zum Beispiel ist mit „Vorsitzender“ auch „Vorsitzende“ gemeint.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Halstenbek e. V.“.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg einzutragen.

3. Sitz des Vereins ist Halstenbek.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Dies geschieht insbesondere durch Unterstützung und Durchführung künstlerischer Veranstaltungen, Unterstützung heimischer Künstler und Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Er ist daher selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören, die durch aktive Mitarbeit oder finanzielle Unterstützung den Verein fördern. 

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. 

4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres ( § 1 Ziff. 4 ) erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist. 

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand bleibt oder ein sonstiger wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. 

 

§ 5 Organe 

Die Organe des Vereins sind 

a. die Mitgliederversammlung 

b. der Vorstand 

c. der Beirat 

 

§ 6 Mitgliederversammlung 

1. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er ist verpflichtet, im ersten viertel Jahr des Geschäftsjahres ( § 1 Ziff. 4 ) zu einer Jahreshauptversammlung einzuladen, in der er seinen Rechenschaftsbericht ablegt und in der ggfls. Vorstandswahlen stattzufinden haben. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung. In dieser Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben. 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand einzureichen. 

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitglieder. Für den Fall, dass eine solche Mehrheit nicht anwesend ist, kann eine erneute Versammlung einberufen werden, in der solche Beschlüsse mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden können. 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von dem Schriftführer im Vorstand eine Niederschrift angefertigt, die von ihm und einem der Vertretungsberechtigten des Vorstandes zu unterschreiben ist. 

7. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen und eine noch nicht gefällte Entscheidung an sich ziehen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die 

a. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer, 

b. Entlastung des Vorstandes, 

c. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer, 

d. Festsetzung der Beiträge, 

e. Satzungsänderungen, 

f. Auflösung des Vereins, 

g. Beschluss des Haushaltsplans. 

 

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes 

2. Der Vorstand besteht aus 

a. dem ersten Vorsitzenden, 

b. dem zweiten Vorsitzenden, 

c. dem Schatzmeister, 

d. dem Schriftführer, 

e. dem Pressereferenten, 

f. drei Beisitzern. 

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

3. Die Beisitzer sollen nach Möglichkeit verschiedene Arbeitskreise (Musik, Darstellende Kunst incl. Literatur, Bildende Kunst) repräsentieren. 

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 

 

§ 8 Beirat 

1. Der Beirat besteht aus dem Bürgervorsteher, dem Bürgermeister und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport sowie mindestens drei weiteren Persönlichkeiten, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 

2. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand sachgemäß zu beraten, seine Mitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. 

 

§ 9 Beiträge, Haushaltsplan 

1. Die Beiträge sind bis zum 31. März für das jeweilige Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Der Verein errichtet bei Halstenbeker Geldinstituten und bei der Postbank Hamburg Konten, auf die alle eingehenden Gelder umgehend einzuzahlen sind. 

2. In der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen und der Jahreshauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Halstenbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Kulturpflege zu verwenden hat. Der Vorstand führt die Liquidation durch. 

Halstenbek, den 18. September 1990 

( 8 Unterschriften ) 

Hiermit wird bescheinigt, dass der Verein gemäß vorstehender Satzung heute in das Vereinsregister eingetragen wurde. 

Pinneberg, den 02. Januar 1991 

( Unterschrift ) 

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts 

(Siegel)